Allgemeine Reisebedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR PACKRAFTREISEN
ARTIKEL 1. | DEFINITIES
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Begriffe, die immer mit Großbuchstaben gekennzeichnet sind, die folgenden Bedeutungen.
1.1Packraft Trip: Der Nutzer dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Sitz in der Van der Beekstraat, 4265 HS in Genderen, ist im Handelsregister unter der Handelskammernummer 94042837 eingetragen.
1.2Reisender: sowohl die Person, mit der Packraft Trip eine Vereinbarung abgeschlossen hat oder zu schließen beabsichtigt, als auch jede andere Person, die gemäß der Vereinbarung berechtigt ist, zu reisen.
1.3Partys: Packraft Trip und der Traveller zusammen.
1.4Vereinbarung: Die Vereinbarung zwischen den Parteien, nach der Packraft Trip sich verpflichtet, eine von Packraft Trip angebotene Packraft-, Wander- und Mountainbike-Reise oder die Vermietung von Packrafts, Mountainbikes und Zubehör und/oder Campingausrüstung anzubieten.
1.5Reise: die von Packraft Trip im Rahmen einer Vereinbarung angebotene Packraft-, Wander- und Mountainbike-Reise, die eine Pauschalreise beinhaltet, die eine Übernachtung oder einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden, einschließlich eines Aufenthalts, beinhaltet.
1,6Vermietet: Artikel, die Packraft Trip im Rahmen einer Vereinbarung an den Reisenden vermietet hat und die Packraft Trip gehören und Packraft Trip gehören, wie Packrafts, Zubehör und/oder Campingausrüstung.
1.7Schriftlich: Schriftliche Kommunikation, Kommunikation per E-Mail oder jede andere Art der Kommunikation, die angesichts des Stands der Technik und der sozialen Überzeugungen damit gleichgesetzt werden kann.
ARTIKEL 2. | ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
2.1Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot von Packraft Trip, jede Vereinbarung und alle sich daraus ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien.
2.2Von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur ausdrücklich und schriftlich abgewichen werden. Wenn und soweit die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von dem abweichen, was die Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart haben, hat das, was die Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart haben, Vorrang.
2.3Die Zerstörung oder Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrags als solcher hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der anderen Klauseln. Gegebenenfalls sind die Parteien verpflichtet, einander zu konsultieren, um eine Ersatzvereinbarung in Bezug auf die betroffene Klausel zu treffen. Dabei werden Zweck und Umfang der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich berücksichtigt.
ARTIKEL 3. | ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS & KEIN WIDERRUFSRECHT
3.1Jedes Angebot von Packraft Trip zum Abschluss eines Vertrags ist unverbindlich, auch wenn angegeben wird, dass das Angebot für einen bestimmten Zeitraum gültig ist.
3.2Offensichtliche Irrtümer und Irrtümer in einem Angebot von Packraft Trip binden Packraft Trip nicht. Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit des Inhalts des Angebots von Packraft Trip wird davon ausgegangen, dass der Reisende Packraft Trip darüber informiert.
3.3Ein Angebot von Packraft Trip kann nur in seiner Gesamtheit und unverändert vom Reisenden angenommen werden, sofern Packraft Trip nichts anderes angibt.
3.4.Jeder Vertrag, unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1, kommt zustande, wenn das Angebot von Packraft Trip vom Reisenden innerhalb der im Angebot angegebenen Gültigkeitsdauer, falls vorhanden, angenommen wurde und der Reisende alle Bedingungen erfüllt hat, die Packraft Trip ausdrücklich an die Annahme des Angebots geknüpft hat.
3.5.Der Reisende, der den Vertrag (teilweise) im Namen eines oder mehrerer anderer Reisender abschließt, erklärt, dass er dazu berechtigt ist, indem er den Vertrag abschließt. Zusätzlich zu diesen anderen Reisenden haftet dieser Reisende (als „die andere Partei von Packraft Trip“ bezeichnet) gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag ergeben, zusätzlich zu diesen anderen Reisenden. Unbeschadet der gesamtschuldnerischen Haftung der anderen Partei von Packraft Trip haften die anderen Reisenden für ihren eigenen Anteil an der Vereinbarung. Die andere Partei von Packraft Trip haftet gegenüber dieser jederzeit für die Erfüllung der mit dem Vertrag verbundenen Zahlungsverpflichtungen. Darüber hinaus erfolgt die Kommunikation mit Packraft Trip ausschließlich über die andere Partei von Packraft Trip, sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.
3.6Jeder Vertrag ist nach seinem Abschluss verbindlich; der Reisende hat kein Recht, den Vertrag zu kündigen, unbeschadet der in Artikel 8 genannten Stornierungsbedingungen für Reisen.
ARTIKEL 4. | REISEINFORMATIONEN
An die bei der Buchung angegebene E-Mail-Adresse erhält der Reisende rechtzeitig Informationen über die Anforderungen während der Reise, die Sicherheitsbestimmungen und andere relevante Reiseinformationen. Diese Reiseinformationen sind integraler Bestandteil der Vereinbarung. Der Reisende ist dafür verantwortlich, diese Reiseinformationen zur Kenntnis zu nehmen und sicherzustellen, dass auch Mitreisende diese Informationen rechtzeitig zur Kenntnis nehmen. Der Reisende ist verpflichtet, die in den Reiseinformationen enthaltenen Anweisungen, Sicherheitsbestimmungen und sonstigen Verpflichtungen einzuhalten. Kommt der Reisende diesen Verpflichtungen nicht nach und behindert oder gefährdet er dadurch die sichere oder ordnungsgemäße Durchführung der Reise, ist Packraft Trip berechtigt, angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Dies beinhaltet die Weigerung, an (einem Teil) der Reise teilzunehmen oder die Teilnahme zu beenden, wenn dies im Interesse der Sicherheit, der Durchführung der Reise oder der Interessen anderer Teilnehmer vernünftigerweise erforderlich ist. Eine Ablehnung oder Beendigung der Teilnahme gemäß diesem Artikel berechtigt den Reisenden nicht zu einer Rückerstattung, Entschädigung oder einer anderen Entschädigung, unbeschadet der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
ARTIKEL 5. | INFORMATIONSPFLICHTEN DES REISENDEN
5.1. Der Reisende garantiert, dass er Packraft Trip alle für den Abschluss und die Ausführung des Vertrags erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellt. Der Reisende garantiert, dass alle Informationen, die er Packraft Trip zur Verfügung stellt, korrekt und vollständig sind. Die Namen der Reisenden, die Packraft Trip zur Verfügung gestellt werden, müssen genau mit den Namen auf ihren Reisepässen übereinstimmen. Der Reisende ist außerdem verpflichtet, Packraft Trip vor oder spätestens bei Vertragsschluss alle anderen Informationen über die von ihm registrierten Reisenden zur Verfügung zu stellen, die für den Abschluss und die Ausführung des Vertrags wichtig sein können.
5.2.Eine Kopie der Reisepässe muss Packraft Trip auf erste Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Der Reisende garantiert, dass die Reisepässe mindestens sechs Monate nach Reisebeginn gültig sind.
ARTIKEL 6. | WEITERE VERPFLICHTUNGEN DES REISENDEN
6.1Es liegt in der Verantwortung des Reisenden, sich auf eigene Kosten um ein Risiko für eine Reise- und/oder Stornoversicherung zu kümmern.
6.2Der Reisende ist dafür verantwortlich, die erforderlichen Dokumente wie einen gültigen Reisepass, ein Visum und Impfbescheinigungen während der Reise mit sich zu führen und die für den Reisenden im Zielland geltenden Vorschriften einzuhalten. Für den Fall, dass die Reise aufgrund eines vom Reisenden zu vertretenden Umstands beendet werden muss, haftet Packraft Trip nicht für den daraus resultierenden Schaden.
6.3Der Reisende ist verpflichtet, alle Anweisungen von Packraft Trip und den an der Vereinbarung beteiligten Dritten wie Beförderern, Reiseführern und Hoteliers zu befolgen. Der Reisende haftet für (seine eigenen) Schäden, die durch sein unbefugtes Verhalten verursacht wurden, wobei das Verhalten eines korrekten Reisenden zu beurteilen ist.
6.4Der Reisende, der eine solche Belästigung oder Unannehmlichkeit verursacht oder verursachen kann, dass dies die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags erheblich erschwert oder erschweren kann, kann von seiner Teilnahme an der Reise ausgeschlossen werden, wenn von Packraft Trip oder den an der Vereinbarung beteiligten Dritten vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie den Vertrag einhalten.
6,5Alle Schäden, die sich aus einer in den vorstehenden Absätzen genannten Situation ergeben, gehen zu Lasten des Reisenden, sofern und soweit ihm die Folgen einer Belästigung oder Belastung zuzurechnen sind.
6.6Der Reisende ist verpflichtet, Schäden so weit wie möglich zu vermeiden oder zu begrenzen, insbesondere indem er die in Artikel 5 genannten Informationspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt.
ARTIKEL 7. | PACKRAFTING UND ANDERE AKTIVITÄTEN
7.1Packraft Trip geht davon aus, dass Reisende gesund sind und in der Lage sind, organisierte Aktivitäten durchzuführen und die Anweisungen von Packraft Trip zu befolgen.
7.2Wenn der Reisende einen Hund mitbringt, müssen diese Hundeschuhe im Packraft getragen werden. Der Reisende ist dafür verantwortlich, diese Hundeschuhe mitzubringen.
7.3Im Zweifelsfall, ob er verantwortungsbewusst an den Aktivitäten teilnehmen kann, liegt es in der Verantwortung des Reisenden, seinen Arzt zu konsultieren und zu überprüfen, ob er gesund genug ist, um an solchen abenteuerlichen Aktivitäten teilzunehmen.
7.4Die Teilnahme an Aktivitäten, die von Packraft Trip organisiert werden, birgt inhärente Risiken wie, aber nicht beschränkt auf, Hitze, Feuchtigkeit und Kälte, Wind, Regen, Schnee und Eis, Gehen und Segeln in unwegsamem Gelände oder Wasser, Klettern, einschließlich der Gefahr von Steinschlag und Felsrutschen, große Höhen, Geräteausfälle, das Vorhandensein von Insekten, Schlangen, Spinnen und anderen Tieren, Krankheiten und Störungen, Verirrung, Unzugänglichkeit zur medizinischen Versorgung und Schwierigkeiten bei der Evakuierung von abgelegene Orte im Falle eines medizinischen Notfalls. Der Reisende erklärt sich damit einverstanden, alle inhärenten Risiken zu akzeptieren und stellt Packraft Trip von allen Ansprüchen jeglicher Art im Zusammenhang mit den genannten inhärenten Risiken frei, einschließlich Ansprüchen aus Krankheit, Verletzung, Tod und/oder Verlust von Eigentum. Der Reisende erklärt sich hiermit damit einverstanden, Packraft Trip zu entschädigen und zu entschädigen, falls ein Dritter Ansprüche jeglicher Art gegen Packraft Trip geltend macht, die sich aus einem oder mehreren der genannten inhärenten Risiken ergeben.
7,5Für Änderungen der Aktivitäten aufgrund von Wetterbedingungen, Wasserständen, Segelverboten oder anderen Sicherheitsbedingungen gelten die Artikel 15 und 16.
ARTIKEL 8. | STORNIERUNG EINER REISE DURCH DEN REISENDEN
8.1Wenn der Reisende die von Packraft Trip angebotene Stornoversicherung abgeschlossen hat, haben die ausdrücklich schriftlich festgelegten Bedingungen Vorrang vor den Bestimmungen dieses Artikels.
8.2Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 und 5 schuldet der Reisende, der eine Reise storniert, die folgenden Stornogebühren. Im Falle einer Stornierung:
- bis zum 42. Tag (exklusiv) vor Anreise: 25% des Reisepreises;
- vom 42. Tag (inklusive) bis zum 28. Tag (exklusiv) vor dem Anreisetag: 35% des Reisepreises;
- vom 28. Tag (inklusive) bis zum 21. Tag (exklusiv) vor Anreise: 40% des Reisepreises;
- vom 21. Tag (inklusive) bis zum 14. Tag (exklusiv) vor Anreise: 50% des Reisepreises;
- vom 14. Tag (inklusive) bis zum 5. Tag (exklusiv) vor Anreise: 75% des Reisepreises;
- vom 5. Tag (inklusive) bis zum Anreisetag (exklusiv): 90% des Reisepreises;
- am Anreisetag oder später: der volle Reisepreis.
8.3Wenn Packraft Trip davon ausgeht, dass der Reisende durch die Stornierung der Reise einen Schaden erleidet, der die in Absatz 2 genannten anfallenden Stornierungskosten übersteigt, wird der gesamte Schaden, den Packraft Trip erlitten hat, vom Reisenden getragen. Dies kann der Fall sein, wenn Packraft Trip bereits Kosten im Zusammenhang mit der Reservierung von Unterkünften und/oder Transfers oder der Reservierung von Aktivitäten entstanden sind. Die hier genannte Entschädigung übersteigt nicht den vollen vereinbarten Preis.
8.4Eine Stornierung außerhalb der Bürozeiten gilt als am nächsten Werktag erfolgt.
8,5Treten am Zielort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidliche und außergewöhnliche Umstände ein, die erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen zum Zielort haben, hat der Reisende das Recht, die Reise vor Reisebeginn ohne Zahlung einer Stornogebühr zu beenden.
8,6Wenn ein Reisender aus der Reisegruppe seinen Teil der Reise storniert, schuldet er eine Stornogebühr. Wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein anderer Preis gelten würde, der auf der Größe der verbleibenden Reisegruppe basiert, wird der Preis für die verbleibenden Reisenden entsprechend geändert. Die geänderte Vereinbarung unterliegt den normalen Zahlungsbedingungen von Artikel 14. Wenn eine Änderung der Reise wie oben vorgesehen nicht möglich ist, wird der Vertrag für alle Reisenden storniert und alle sind verpflichtet, eine Stornogebühr zu zahlen.
ARTIKEL 9. | STORNIERUNG EINER REISE MIT EINEM PACKRAFT
9.1Packraft Trip behält sich das Recht vor, eine Reise vor Beginn abzusagen, wenn die Durchführung aufgrund höherer Gewalt, unzureichender Teilnehmer oder anderer unvorhergesehener Umstände vernünftigerweise nicht möglich ist.
9.2Wenn die Stornierung oder eine notwendige Änderung auf Wetterbedingungen, Niedrig- oder Hochwasserstände, ein Fahrverbot oder andere in Artikel 15 genannte Umstände zurückzuführen ist, gelten die Bestimmungen der Artikel 15 und 16. Wenn die vorgeschlagene Änderung als wesentliche Änderung eines wichtigen Merkmals der Reise zu qualifizieren ist, gilt auch Artikel 11.
9.3Packraft Trip wird den Reisenden so schnell wie möglich informieren und, falls vernünftigerweise möglich, eine angemessene alternative Lösung anbieten.
ARTIKEL 10. | PREISÄNDERUNG
10.1Die Preise können nach Vertragsschluss nur erhöht werden, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Darüber hinaus muss bei einer Preiserhöhung für eine Reise ausdrücklich angegeben werden, wie die Preisänderungen berechnet werden sollen und dass der Reisende Anspruch auf eine Preissenkung gemäß Absatz 5 hat.
10.2Preiserhöhungen im Rahmen einer Reise sind nur als direkte Folge von Änderungen der Höhe der Steuern oder Gebühren für die im Vertrag enthaltenen Reiseleistungen zulässig, die von Dritten erhoben werden, die nicht direkt an der Durchführung der Reise beteiligt sind, einschließlich Touristensteuern.
10,3Wenn die Preiserhöhung 8% des Reisepreises übersteigt, gelten die Artikel 11.2 bis 11.5.
10,4Unabhängig von ihrem Umfang ist eine Preiserhöhung im Rahmen einer Reise nur möglich, wenn Packraft Trip den Reisenden spätestens zwanzig Tage vor Reisebeginn per E-Mail oder Post in klarer und verständlicher Weise darüber informiert und die Gründe für diese Preiserhöhung und deren Berechnung angibt.
10,5Wenn der Reisevertrag die Möglichkeit von Preiserhöhungen vorsieht, hat der Reisende Anspruch auf eine Preissenkung, die einer Verringerung der in Absatz 2 genannten Kosten entspricht, die nach Abschluss des Vertrags und vor Reisebeginn eintritt.
10,6Im Falle einer Preissenkung hat Packraft Trip das Recht, die tatsächlich angefallenen Verwaltungskosten von der dem Reisenden geschuldeten Rückerstattung abzuziehen. Packraft Trip weist diese Verwaltungskosten auf Antrag des Reisenden nach.
ARTIKEL 11. | ÄNDERUNG EINER REISE DURCH EINE PACKRAFT-REISE
11,1Packraft Trip kann die Bedingungen eines Reisevertrags, mit Ausnahme der in Artikel 10 genannten Preisänderungen, vor Reisebeginn nur einseitig ändern, wenn:
a) es ist eine unbedeutende Änderung; und
b) Packraft Trip informiert den Reisenden auf klare, verständliche und auffällige Weise über einen dauerhaften Datenträger darüber.
11.2Wenn Packraft Trip gezwungen ist, einen der Hauptbestandteile der Reise vor Reisebeginn erheblich zu ändern, oder wenn Packraft Trip die besonderen Wünsche des Reisenden, auf die Packraft Trip eingegangen ist, nicht erfüllt oder vorschlägt, den Reisepreis gemäß Artikel 10.3 um mehr als 8% zu erhöhen, kann der Reisende innerhalb einer von Packraft Trip festgelegten angemessenen Frist:
a) die vorgeschlagene Änderung akzeptieren; oder
b) den Vertrag ohne Zahlung der in Artikel 8 genannten Stornierungskosten kündigen.
11,3Packraft Trip informiert den Reisenden sofort auf klare, verständliche und auffällige Weise über einen dauerhaften Datenträger über:
a) die in Absatz 2 vorgeschlagenen Änderungen und gegebenenfalls gemäß Absatz 4 ihre Auswirkungen auf den Reisepreis;
b) eine angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende Packraft Trip über seine Entscheidung gemäß Absatz 2 informieren muss;
c) die Folgen der Tatsache, dass der Reisende nicht in der Lage war, innerhalb der in Abschnitt b genannten Frist zu antworten;
d) gegebenenfalls die angebotene Ersatzreise und deren Preis.
11,4Wenn die in Absatz 2 genannten Änderungen der Reise oder die in Absatz 3 (d) genannte Ersatzreise zu einer Verschlechterung der Qualität oder der Kosten der Reise führen, hat der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preissenkung.
11,5Wenn die Reise gemäß Absatz 2 (b) gekündigt wird und der Reisende keine Ersatzreise akzeptiert, erstattet Packraft Trip dem Reisenden alle vom oder in seinem Namen an den Reisenden gezahlten Beträge sofort und in jedem Fall spätestens vierzehn Tage nach Vertragsende. Die Artikel 19.2 bis 19.9 gelten sinngemäß.
11,6Zu den unwesentlichen Änderungen im Sinne von Absatz 1 gehören unter anderem Änderungen der Anbieter von Aktivitäten, Änderungen der Unterkunft, wenn die neue Unterkunft von vergleichbarer Qualität, Lage und Preis ist, sowie Änderungen, die ansonsten keine wesentlichen Auswirkungen auf die Reise haben. Packraft Trip bietet keine Entschädigung oder Rückerstattung für geringfügige Änderungen.
ARTIKEL 12. | ÄNDERUNG DER VEREINBARUNG DURCH DEN REISENDEN
Eine Änderung des Vertrags auf Wunsch des Reisenden ist nur möglich, wenn Packraft Trip ausdrücklich zustimmt. Wenn die Änderung zu einem höheren Reisepreis führt oder andere Kosten mit sich bringt, gehen diese Erhöhung oder diese anderen Kosten zu Lasten des Reisenden.
ARTIKEL 13. | VERMIETUNG VON WAREN
13,1Ein Vertrag über die Vermietung von Waren wird für die ausdrücklich schriftlich vereinbarte Laufzeit geschlossen und endet kraft Gesetzes mit Ablauf dieser Frist.
13,2Eine vorzeitige Kündigung eines Mietvertrags durch den Reisenden ist nicht möglich, oder zumindest schuldet der Reisende weiterhin den vollen vereinbarten Mietpreis. Eine frühere Rückgabe ist möglich, jedoch ohne Erstattung oder Rückerstattung.
13,3Der Reisende erklärt, dass er den Mietgegenstand in dem Zustand erhalten hat, in dem ihm der Mietgegenstand geliefert wurde. Abgesehen von normaler Abnutzung muss der Reisende den Mietgegenstand während des Zeitraums, in dem ihm der Mietgegenstand zur Verfügung steht, in demselben Zustand aufbewahren, in dem ihm der Mietgegenstand geliefert wurde.
13,4Der Reisende darf das Mietobjekt nur in Übereinstimmung mit dem Bestimmungsort des Mietobjekts nutzen. Die Nutzung des Mietobjekts erfolgt ausschließlich auf eigene Verantwortung und Gefahr des Reisenden.
13,5Der Reisende wird sich wie ein guter Mieter um das Mietobjekt kümmern. Der Reisende ist jederzeit verpflichtet, Packraft Trip oder einem von ihm bevollmächtigten Vertreter freien Zugang zu dem Ort zu gewähren, an dem sich das Mietobjekt befindet, um den Zustand des Mietobjekts überprüfen zu lassen.
13,6Wenn Packraft Trip dem Reisenden Anweisungen zur Nutzung des Mietobjekts gibt, ist der Reisende verpflichtet, diese Anweisungen strikt einzuhalten.
13,7Dem Reisenden ist es nicht gestattet, das Mietobjekt unterzuvermieten oder es auf andere Weise Dritten zur Verfügung zu stellen.
13,8Der vollständige oder teilweise Verzicht oder die unentgeltliche oder anderweitige Übertragung der Nutzung des Mietobjekts ist nicht gestattet. Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Satzes trägt der Reisende in jedem Fall die Verantwortung und das Risiko für das Verhalten der Person (en), auf die der Reisende möglicherweise die tatsächliche Kontrolle über das Mietobjekt ganz oder teilweise für einen kürzeren oder längeren Zeitraum übertragen oder verlassen hat.
13,9Tritt während der Vertragslaufzeit ein Mangel an oder an der Mietsache auf, muss der Reisende dies sofort Packraft Trip melden. Der Reisende ist nicht berechtigt, Mängel zu reparieren und/oder Reparaturen am Mietobjekt selbst durchzuführen. Wenn Mängel an oder an der Mietsache Packraft Trip nicht direkt oder überhaupt nicht gemeldet werden, haftet der Reisende in vollem Umfang für den daraus resultierenden Schaden, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
13,10Bei Diebstahl, Verlust oder Beschädigung der Mietsache ist der Reisende verpflichtet, Packraft Trip unverzüglich zu benachrichtigen.
13,11Der Reisende stellt Packraft Trip von allen Ansprüchen Dritter, gleich welcher Art, im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietobjekts frei.
13,12Bei Verlust, Verlust, Veräußerung, Diebstahl oder Veruntreuung des Mietobjekts ist der Reisende verpflichtet, Packraft Trip den dadurch erlittenen Schaden zu ersetzen, vorausgesetzt, dass Schäden an einem gemieteten Packraft oder Zubehör, die während des normalen Gebrauchs verursacht werden, ohne dass der Nutzer des Mietobjekts dafür verantwortlich gemacht werden kann, auf Kosten und Gefahr von Packraft Trip gehen.
Rückgabe und Beschädigung
13,13Die Rückgabe des Mietobjekts muss spätestens an dem Tag erfolgen, an dem der Vertrag endet. Im Falle einer verspäteten Rückgabe schuldet der Reisende eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% des von Packraft Trip für den betreffenden Artikel bis zum Tag der Rückgabe berechneten Mietpreises pro 24 Stunden, unbeschadet des Rechts von Packraft Trip, eine vollständige Entschädigung zu verlangen, einschließlich der Kosten für die Wiederherstellung der Mietgegenstände.
13,14Bis der Mietgegenstand Packraft Trip nach Vertragsende tatsächlich wieder zur Verfügung gestellt wird, trägt der Reisende das gesamte Risiko für Verlust und Beschädigung des Mietgegenstands, auch wenn der Mietgegenstand, unabhängig davon, ob mit Genehmigung von Packraft Trip, tatsächlich ganz oder teilweise unter der Kontrolle eines Dritten steht. Wenn der Mietgegenstand, mit Ausnahme normaler Abnutzung und vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 12, in einem niedrigeren Zustand als dem, in dem er dem Reisenden zu Beginn der Miete zur Verfügung gestellt wurde, an Packraft Trip zurückgegeben wird, haftet der Reisende für alle Reparaturkosten, die Packraft Trip entstanden sind, unbeschadet des Rechts von Packraft Trip, den Mietverlust und die Entschädigung für andere Schäden zu verlangen.
13,15Wenn der Mietgegenstand bei der Rückgabe nicht sofort von oder im Namen von Packraft Trip auf Beschädigungen überprüft wird, wird Packraft Trip dies dennoch innerhalb von 72 Stunden nach der Rückgabe tun. Der Schaden im Zusammenhang mit etwaigen am Mietgegenstand festgestellten Mängeln, für die der Reisende gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftet, geht zu Lasten des Reisenden.
ARTIKEL 14. | PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
14,1Spätestens bei Vertragsschluss wird der Gesamtpreis einschließlich Steuern und anderer Kosten angegeben. Zu den sonstigen Kosten gehören keine Kosten, die nicht untrennbar mit der angebotenen Reise verbunden sind, wie z. B. die Kosten für zusätzliche (Reise-) Dienstleistungen oder andere Dienstleistungen, die von Packraft Trip oder Dritten auf Anfrage des Reisenden erbracht oder erbracht werden. Letztere Kosten werden zusätzlich vom Reisenden getragen.
14,2Die veröffentlichten Preise basieren auf den Preisen, Zöllen und Steuern, die Packraft Trip zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung bekannt waren.
14,3Der Reisende muss bei Vertragsschluss den vollen vereinbarten Preis zahlen.
14,4Packraft Trip ist nicht verpflichtet, den Vertrag weiter auszuführen, bis alle vom Reisenden bereits geschuldeten Beträge bezahlt wurden.
14,5Zahlungen müssen auf die von Packraft Trip angegebene Weise und zu dem für diesen Zweck angegebenen Zeitpunkt oder innerhalb der von Packraft Trip angegebenen Zahlungsfrist erfolgen. Im Falle einer Überbuchung verwendet Packraft Trip eine Standardzahlungsfrist von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, die jedoch im Einzelfall davon abweichen kann.
14,6Wenn die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt, wird der Verzug des Reisenden kraft Gesetzes wirksam und Packraft Trip behält sich die in Artikel 21 genannten Rechte vor. Ab dem Tag, an dem der Reisende in Verzug gerät, schuldet der Reisende dann die geltenden gesetzlichen Zinsen. Die gesetzlichen Zinsen werden bis einschließlich des Tages berechnet, an dem die gesamte ausstehende Zahlung geleistet wurde.
14,7Alle angemessenen Kosten, einschließlich gerichtlicher, außergerichtlicher und Vollstreckungskosten, die durch die Einziehung der vom Reisenden gegenüber Packraft Trip geschuldeten Beträge entstehen, gehen zu Lasten des Reisenden.
ARTIKEL 15. | WETTERBEDINGUNGEN, WASSERSTÄNDE UND HÖHERE GEWALT
15,1Packraft Trip organisiert seine Aktivitäten in einer natürlichen Umgebung, in der Wetterbedingungen, Wasserstände und andere Sicherheitsfaktoren eine entscheidende Rolle spielen. Diese Umstände sind unvorhersehbar und können die sichere und verantwortungsvolle Durchführung der gebuchten Aktivität beeinträchtigen.
15,2Wenn nach Ansicht von Packraft Trip der Wasserstand, die Wetterbedingungen, ein Bootsverbot oder andere Sicherheitsbedingungen für die sichere Durchführung der Aktivität nicht geeignet sind, behält sich Packraft Trip das Recht vor:
a. Verschiebung der Aktivität auf ein anderes Datum;
b. Verlegung der Aktivität an einen anderen geeigneten Ort;
c. um die Route, Entfernung oder den Inhalt der Aktivität anzupassen;
d. eine gleichwertige Alternative anbieten; oder
e. um einen Gutschein (Voucher) für eine zukünftige Buchung auszustellen.
15,3Packraft Trip informiert den Teilnehmer so schnell wie möglich per E-Mail, WhatsApp oder einem anderen elektronischen Kommunikationsmittel über eine Änderung.
Wenn dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist, erhält der Teilnehmer diese Informationen spätestens 12 Stunden vor dem geplanten Beginn der Aktivität.
Sollten sich die Wetterbedingungen, der Wasserstand, ein Bootsverbot oder andere Sicherheitsbedingungen innerhalb dieses Zeitraums unerwartet ändern, behält sich Packraft Trip außerdem das Recht vor, den Teilnehmer innerhalb von 12 Stunden vor Beginn oder unmittelbar vor der Aktivität zu informieren und die Aktivität zu ändern, zu verschieben oder zu verschieben, wenn dies für die Sicherheit der Teilnehmer oder zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften oder Anweisungen der zuständigen Behörden erforderlich ist.
15,4Eine Änderung im Sinne dieses Artikels gilt als angemessene Erfüllung der Vereinbarung, sofern es sich nicht um eine wesentliche Änderung eines Hauptmerkmals der Reise gemäß Artikel 11 handelt. Packraft Trip wird sich bemühen, eine angemessene und, wenn vernünftigerweise möglich, gleichwertige Alternative anzubieten, damit der Reisende die gebuchte Reise zu einem späteren Zeitpunkt, an einem anderen Ort oder in einer angepassten Form erleben kann.
15,5Höhere Gewalt umfasst unter anderem: extreme Wetterbedingungen, zu niedrige oder zu hohe Wasserstände, behördliche Fahrverbote, Naturkatastrophen, behördliche Maßnahmen, Notfälle und alle anderen Umstände, auf die Packraft Trip keinen angemessenen Einfluss hat.
ARTIKEL 16. | ÄNDERUNGEN AUFGRUND VON WETTER-, WASSER- UND SICHERHEITSBEDINGUNGEN
16,1Wenn die Durchführung der Reise oder eines Teils davon aufgrund von Wetterbedingungen, Wasserständen, einem Bootsverbot, Naturkatastrophen, behördlichen Maßnahmen oder anderen Sicherheitsumständen nicht sicher oder verantwortungsbewusst erfolgen kann, ist Packraft Trip berechtigt, die Route, den Ort, den Zeitplan, die Dauer oder den Inhalt der Reise zu ändern, sofern diese Änderungen einen Hauptbestandteil der Reise nicht wesentlich ändern.
16,2In einer in Absatz 1 genannten Situation wird Packraft Trip alle Anstrengungen unternehmen, um eine angemessene und, wenn vernünftigerweise möglich, gleichwertige Alternative anzubieten. Unter anderem können Sie wählen:
a. eine angepasste Route oder Aktivität;
b. ein anderer geeigneter Ort;
c. ein anderes Datum; oder
d. ein Gutschein für eine zukünftige Buchung.
16,3Handelt es sich bei der notwendigen Änderung um eine wesentliche Änderung eines Hauptmerkmals der Reise, gelten die Bestimmungen von Artikel 11 in vollem Umfang.
16,4Packraft Trip haftet nicht für Reise-, Unterkunfts-, Stornierungs- oder andere Folgekosten, die dem Reisenden aufgrund der in Artikel 15 genannten Umstände entstehen, es sei denn, Packraft Trip beruht auf vorsätzlicher oder vorsätzlicher Rücksichtslosigkeit oder zwingendes Recht sieht etwas anderes vor.
16,5Wenn Packraft Trip und der Reisende vereinbaren, einen Gutschein auszustellen, ist dieser 36 Monate ab Ausstellungsdatum gültig. Der Gutschein ist auf Dritte übertragbar und kann je nach Verfügbarkeit zur Umbuchung aller von Packraft Trip angebotenen Aktivitäten verwendet werden. Der Gutschein kann nicht gegen Bargeld eingelöst werden.
ARTIKEL 17. | ÜBERTRAGUNG EINER REISE
1. Spätestens sieben Tage vor Reisebeginn oder in der Zeit, in der die erforderlichen Maßnahmen und Formalitäten noch erledigt werden können, kann der Reisende sein Rechtsverhältnis zu Packraft Trip auf einen Dritten übertragen, der alle Bedingungen des Vertrags erfüllt, sofern die Bedingungen der an der Durchführung der Reise beteiligten Dienstleister der Übertragung nicht entgegenstehen.
2. Falls der Transferanfrage nicht stattgegeben werden kann, wird Packraft Trip den Reisenden über die Gründe informieren.
3. Die Übertragung erfolgt durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Dritten und eine schriftliche Mitteilung des übertragenden Reisenden an Packraft Trip. Der übertragende Reisende und der Dritte sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, den verbleibenden Teil des Reisepreises sowie alle zusätzlichen Gebühren, Zuschläge und sonstigen Kosten zu zahlen, die sich aus dem Transfer ergeben. Packraft Trip informiert die Person, die die Reise überträgt, über die tatsächlichen Kosten des Transfers. Diese Kosten dürfen nicht unangemessen sein und die tatsächlichen Kosten, die Packraft Trip aufgrund der Übertragung entstehen, nicht übersteigen. Packraft Trip stellt der Person, die die Reise überträgt, Belege für die zusätzlichen Gebühren, Zuschläge und sonstigen Kosten aus, die sich aus der Übertragung ergeben.
ARTIKEL 18. | EINHALTUNG UND BESCHWERDEN BEI REISEN
18,1Packraft Trip ist verantwortlich für die Erbringung der Reiseleistungen, die Teil der Reise sind, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen von Packraft Trip oder anderen Dienstleistern erbracht werden.
18,2Der Reisende muss Packraft Trip unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls unverzüglich über alle Verstöße informieren, die er bei der Erbringung einer in der Reise enthaltenen Reiseleistung festgestellt hat. „Nichteinhaltung“ bedeutet, dass die Reiseleistung die vereinbarten Vereinbarungen nicht einhält.
18,3Wenn eine oder mehrere Reiseleistungen nicht gemäß der Reise erbracht werden, wird Packraft Trip die Nichteinhaltung beheben, es sei denn:
a) unmöglich ist; oder
b) mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, wenn man den Grad der Nichteinhaltung der Vorschriften und den Wert der betreffenden Reiseleistungen berücksichtigt.
18,4Wenn Packraft Trip die Nichteinhaltung nicht unter Berufung auf Absatz 3 (a) oder (b) behebt, gilt Artikel 19.
18,5Unbeschadet der Ausnahmen in Absatz 3 hat der Reisende die Möglichkeit, dies selbst zu tun und die Erstattung der erforderlichen Kosten zu verlangen, wenn Packraft Trip den Verstoß nicht innerhalb einer vom Reisenden festgelegten angemessenen Frist behebt. Weigert sich Packraft Trip, den Verstoß zu beheben, oder muss dieser unverzüglich behoben werden, muss der Reisende keine Frist setzen.
18,6Wenn ein erheblicher Teil der Reiseleistungen, einschließlich der Rückkehr des Reisenden zum Abfahrtsort, nicht wie vereinbart erbracht werden kann, bietet Packraft Trip dem Reisenden ohne zusätzliche Kosten geeignete alternative Arrangements an, die, wenn möglich, von gleichwertiger oder höherer Qualität sind als die im Vertrag angegebenen, um die Reise fortzusetzen. Wenn die vorgeschlagenen alternativen Arrangements zu einer Reise von geringerer Qualität als in der Reise angegeben führen, gewährt Packraft Trip dem Reisenden eine angemessene Preissenkung.
18,7Der Reisende kann die im vorherigen Absatz genannten vorgeschlagenen alternativen Arrangements nur ablehnen, wenn sie nicht mit den auf der Reise vereinbarten vergleichbar sind oder wenn der gewährte Preisnachlass unzureichend ist.
18,8Wenn die Nichteinhaltung erhebliche Folgen für die Durchführung der Reise hat und Packraft Trip sie nicht innerhalb einer vom Reisenden festgelegten angemessenen Frist behoben hat, kann der Reisende die Reise kündigen, ohne die in Artikel 8 genannten Stornogebühren zu zahlen, und gegebenenfalls eine Preissenkung und Entschädigung gemäß Artikel 17 verlangen. Wenn alternative Arrangements nicht angeboten werden können oder der Reisende sie gemäß Absatz 7 ablehnt, hat der Reisende gegebenenfalls Anspruch auf eine Preissenkung oder Entschädigung gemäß Artikel 17, auch ohne Beendigung der Reise. Wenn die Reise die Beförderung von Personen beinhaltet, sorgt Packraft Trip in den hier genannten Fällen auch für die sofortige Rückführung des Reisenden mit einer gleichwertigen Beförderung und ohne zusätzliche Kosten für den Reisenden.
18,9Wenn aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände die vereinbarte Rückkehr des Reisenden nicht organisiert werden kann, werden die Kosten für die notwendige Unterkunft, wenn möglich einer gleichwertigen Kategorie, für maximal drei Nächte pro Reisenden von Packraft Trip getragen.
18,10Die in Absatz 9 beschriebene Kostenbeschränkung gilt weder für Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte behinderter Menschen und Flugreisender mit eingeschränkter Mobilität (PBEU, L 204), noch für sie begleitende Personen, schwangere Frauen, unbegleitete Minderjährige und Personen, die besondere medizinische Hilfe benötigen, sofern Packraft Trip unter mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn, je nach ihren besonderen Bedürfnissen.
ARTIKEL 19 | ENTSCHÄDIGUNG BEI NICHTEINHALTUNG DER REISEN
19,1Der Reisende hat Anspruch auf eine angemessene Preissenkung für jeden Zeitraum, in dem eine Nichtkonformität gemäß dem vorherigen Artikel aufgetreten ist, es sei denn, Packraft Trip weist nach, dass die Nichtkonformität dem Reisenden zuzuschreiben ist.
19,2Der Reisende hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung von Packraft Trip für alle Schäden, die dem Reisenden durch die Nichteinhaltung der Vorschriften entstehen, es sei denn, Packraft Trip weist nach, dass die Nichteinhaltung auf Folgendes zurückzuführen ist:
a) der Reisende;
b) ein Dritter, der nicht an der Erbringung der in der Reise enthaltenen Reiseleistungen beteiligt ist und der Verstoß nicht vorhersehbar oder verhindert werden konnte; oder
c) unvermeidliche und außergewöhnliche Umstände.
19,3Die Entschädigung wird sofort ausgezahlt.
19,4Wenn ein internationaler Vertrag, dessen Vertragspartei die Europäische Union ist, die Bedingungen, nach denen Leistungserbringer, die Reiseleistungen im Rahmen einer Reise erbringen, eine Entschädigung zahlen müssen, oder die Höhe einer solchen Entschädigung einschränkt, gelten diese Beschränkungen auch für Packraft Trip. Wenn ein internationaler Vertrag, bei dem die Europäische Union, aber die Niederlande nicht Vertragspartei sind, Beschränkungen für die Entschädigung festlegt, die von einem Dienstleister zu zahlen ist, gelten diese Beschränkungen auch für die Entschädigung, die von Packraft Trip zu zahlen ist.
19,5Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 4 kann Packraft Trip seine mögliche Haftung für Schäden im Zusammenhang mit einer Reise nicht ausschließen oder einschränken, wenn der Schaden:
a) in einer Körperverletzung des Reisenden besteht; oder
b) durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln von Packraft Trip verursacht wurde.
19,6Im Zusammenhang mit Reisen gilt dies für andere als die in Absatz 5 genannten Schäden. Die Haftung von Packraft Trip ist auf das Dreifache des Reisepreises begrenzt.
19,7Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit einer Reise beträgt zwei Jahre.
19,8Die Vergütung oder Preissenkung gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird miteinander verrechnet.
ARTIKEL 20. | HILFE UND UNTERSTÜTZUNG
20,1Packraft Trip ist verpflichtet, dem Reisenden sofortige Hilfe und Unterstützung zu leisten, wenn sich der Reisende in Schwierigkeiten befindet, einschließlich der in Artikel 18.9 genannten Umstände, insbesondere durch:
a) Bereitstellung guter Informationen über medizinische Dienste, lokale Behörden und konsularische Unterstützung;
b) Unterstützung des Reisenden bei der Nutzung der Fernkommunikation und der Suche nach alternativen Reisearrangements.
20,2Wenn die Schwierigkeiten auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Reisenden zurückzuführen sind, kann Packraft Trip eine angemessene Entschädigung für die erbrachte Hilfe und Unterstützung verlangen. Unter keinen Umständen übersteigt diese Rückerstattung die tatsächlichen Kosten für Packraft Trip.
20,3Packraft Trip hilft bei Bedarf bei der Suche nach medizinischer Versorgung, kann jedoch nicht haftbar gemacht werden, wenn eine solche medizinische Versorgung nicht gefunden werden kann oder nicht wirksam ist.
ARTIKEL 21 | GARANTIESYSTEM VZR GARANT (VGZ Garant-Nummer: 134659)
Um der gesetzlichen Garantie nachzukommen, verwendet Packraft Trip das VZR Garant-Garantiesystem (www.vzr-garant.nl). Sie können dies auf der Teilnehmerseite der VZR Garant-Website überprüfen. Im Rahmen des Garantiesystems (auf der Website von VZR Garant verfügbar) gilt die Garantie von VZR Garant. Das Garantiesystem erklärt genau, für welches (Reise-) Angebot die VZR Garant-Garantie gilt und was diese Garantie beinhaltet. Wenn Dienstleistungen aufgrund der finanziellen Unfähigkeit von Packraft Trip nicht erbracht werden, können Sie VZR Garant mit Sitz in der Torenallee 20, 5617 BC in Eindhoven, Niederlande, unter info@vzr-garant.nl oder +31 (0) 85 13 07 630 kontaktieren.
ARTIKEL 22. | HAFTUNG IM ALLGEMEINEN
22,1Die Haftung von Packraft Trip besteht nur in dem in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Umfang. Das Vorstehende hat keinen Einfluss auf die gesetzlichen Rechte von Packraft Trip.
22,2Packraft Trip haftet nicht für Schäden, die auf falsche oder unvollständige Informationen des Reisenden zurückzuführen sind.
22,3Packraft Trip haftet nicht für Druck- oder Tippfehler auf seiner Website, in seinen Broschüren, Angeboten, Werbematerialien oder anderen Mitteilungen.
22,4Packraft Trip haftet nicht für Schäden durch Tod oder Verletzung (verursacht durch Dritte oder Wildtiere), Schäden aufgrund von Straftaten Dritter, Verzögerungen, Streiks, Transportänderungen, Transportstornierungen aufgrund von Terroranschlägen, Wetterbedingungen, Naturkatastrophen, Insolvenzen von Fluggesellschaften oder anderen Formen höherer Gewalt. Packraft Trip haftet nicht, unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 18, 19, 20 und 21.
22,5Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 18, 19, 20 und 21 haftet Packraft Trip nicht für indirekte Schäden, einschließlich entgangenen Gewinns, Schäden infolge von Diebstahl, Verlust von Eigentum oder Verletzungen oder Unfällen, die vom Reisenden erlitten oder verursacht wurden. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 18, 19, 20 und 21 wird außerdem keine Haftung für Schäden übernommen, die durch die Nutzung von Unterkünften oder Transportmitteln verursacht werden, die während des Reisezeitraums genutzt wurden. Packraft Trip haftet auch nicht für Schäden, die durch unbefugtes oder rechtswidriges Verhalten des Reisenden während des Reisezeitraums verursacht wurden.
22,6Packraft Trip haftet nicht für mögliche Schäden, die auf Fehlverhalten wie, aber nicht beschränkt auf Aggressivität und Trunkenheit, verursacht durch den Reisenden, zurückzuführen sind. Wenn dem Reisenden aufgrund von Fehlverhalten oder Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals eine Unterkunft oder ein Transportmittel verweigert oder aus ihm entfernt wird, erfolgt dies auf eigene Kosten und Gefahr des Reisenden. Packraft Trip gewährt in diesen Fällen keine Rückerstattung.
22,7Packraft Trip haftet nicht für den Verlust von Münzen und den Verlust oder die Beschädigung handelbarer Dokumente, Gold, Silber, Schmuck, Artefakte oder anderer Wertgegenstände.
22,8Packraft Trip haftet nicht für Schäden, die durch eine Versicherung des Reisenden abgedeckt sind, wie z. B. Kranken-, Reise- oder Stornoversicherungen.
22,9Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 18, 19, 20 und 21 ist die Haftung von Packraft Trip auf maximal den Rechnungswert der Vereinbarung oder zumindest auf den Teil der Vereinbarung begrenzt, auf den sich die Haftung von Packraft Trip bezieht.
ARTIKEL 23. | AUSSETZUNG UND AUFLÖSUNG
23,1Packraft Trip ist berechtigt, die weitere Ausführung des Vertrags auszusetzen, wenn und solange der Reisende seinen (Zahlungs-) Verpflichtungen aus dem Vertrag (einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) nicht nachkommt.
23,2Packraft Trip ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Reisende seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, es sei denn, der Mangel des Reisenden rechtfertigt aufgrund seiner besonderen Art oder geringen Bedeutung diese Kündigung mit seinen Folgen nicht vernünftigerweise. Wenn die Erfüllung der Verpflichtungen des Reisenden, an denen er mangelhaft ist, nicht dauerhaft unmöglich ist, entsteht das Kündigungsrecht erst, nachdem der Reisende von Packraft Trip schriftlich über den Verzug informiert wurde, in der eine angemessene Frist festgelegt wird, innerhalb derer der Reisende seinen Verpflichtungen (noch) nachkommen kann und die Einhaltung der letztgenannten Frist immer noch nicht eingehalten wird. Die Bestimmungen des vorstehenden Satzes gelten nicht, wenn Packraft Trip aus einer Mitteilung des Reisenden ableiten muss, dass der Reisende den Verpflichtungen nicht nachkommen wird. In diesem Fall ist eine Mitteilung des Verzugs sinnlos und die Auflösung kann ohne Einhaltung einer Frist erfolgen.
23,3Sofern der Reisende seinen (zukünftigen) Zahlungsverpflichtungen gegenüber Packraft Trip nicht bereits vollständig nachgekommen ist, ist Packraft Trip berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Reisende insolvent ist, seine Waren beschlagnahmt wurden oder anderweitig nicht frei über sein Vermögen verfügen kann.
23,4Darüber hinaus ist Packraft Trip berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, wenn Umstände eintreten, die die Einhaltung des Vertrags unmöglich machen, oder wenn vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass er unverändert bleibt.
23,5Der Reisende verlangt niemals irgendeine Form von Entschädigung im Zusammenhang mit dem Aussetzungs- und/oder Kündigungsrecht, das Packraft Trip gemäß diesem Artikel geltend macht.
23,6Wenn der Grund, der zur Aussetzung oder Kündigung des Vertrags geführt hat, dem Reisenden zuzuschreiben ist (was nur im Fall von Absatz 4 nicht immer der Fall sein muss), verlangt Packraft Trip gegenüber dem Reisenden eine Entschädigung für den Schaden, den Packraft Trip dadurch erleidet.
23,7Wenn Packraft Trip den Vertrag gemäß diesem Artikel kündigt, sind alle ausstehenden Forderungen gegen den Reisenden sofort fällig und zu zahlen, und Packraft Trip ist berechtigt, das Mietobjekt unverzüglich zurückzuholen, sofern und soweit der Vertrag eine Vermietung vorsieht, unbeschadet seiner sonstigen Rechte.
ARTIKEL 24. | FOTOS UND VIDEOS
Mit ausdrücklicher Genehmigung der zu porträtierenden Personen darf Packraft Trip Fotos und/oder Videos aufnehmen und diese für kommerzielle Zwecke beispielsweise auf seiner Website, in Broschüren oder auf seinen Social-Media-Kanälen veröffentlichen. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden, unbeschadet der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung vor dem Widerruf der Einwilligung.
ARTIKEL 25. | SCHLUSSBESTIMMUNGEN
25,1Packraft Trip ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag jederzeit auf einen Dritten zu übertragen, beispielsweise im Falle einer Änderung seiner Rechtsform.
25,2Jede Vereinbarung und alle sich daraus ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich niederländischem Recht.
25,3Bevor die Parteien ein Gericht anrufen, sind sie verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um Streitigkeiten einvernehmlich beizulegen.
25,4Nur das zuständige Gericht im Bezirk des Bezirksgerichts Oost-Brabant wird in erster Instanz für die Verhandlung von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien bestimmt, unbeschadet des Rechts von Packraft Trip, ein anderes gesetzlich zuständiges Gericht zu benennen. Der Reisende ist jedoch berechtigt, innerhalb eines Monats, nachdem Packraft Trip schriftlich angekündigt hat, dass er vor dem von ihm benannten Gericht klagen möchte, das gesetzlich zuständige Gericht zu wählen.